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EcoSphere Europe GmbH
Allgemeine
Geschäftsbedingen für Privatkunden/Verbraucher
§ 1 Vorbemerkung, Geltungsbereich
1. Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB- gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen
EcoSphere Europe GmbH, Wernher-von-Braun-Straße 8, DE - 53501 Grafschaft,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Andrea Ehrlich, ebenda; (fortan:
EcoSphere Europe GmbH) und einem Verbraucher.
2. Verbraucher sind natürliche Personen, für welche das
konkrete Geschäft weder ihrer gewerblichen, noch selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugeordnet werden kann.
§ 2 Vertragsschluß / gewerbliche Schutzrechte /
Verwendungsbeschränkung für Unterlagen
1. Sämtliche Produktpräsentationen sind freibleibend und
unverbindlich, unabhängig davon, ob ihnen im Einzelfall eine Preisangabe
beigestellt ist. Sie sind als Aufforderung an die Kunden, ein Angebot
abzugeben, zu verstehen. Wobei der Kunde bei seinem Angebot berücksichtigt, daß
EcoSphere Europe GmbH Angebote nur unter der Voraussetzung einer vollständigen Vorauszahlung
des Gesamtpreises seitens des Kunden annimmt und erst nach Eingang des Betrages
leisten wird.
Sollte die bestellten Waren /
Leistungen nicht bei EcoSphere Europe GmbH vorrätig sein, wird EcoSphere Europe
GmbH eine eigene Bestellung erst dann tätigen, wenn der Kunde seiner
Vorauszahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware unter Einschluß seiner Vorauszahlungsverpflichtung erwerben
zu wollen.
Die Bestätigung des Zugangs einer
Kundenbestellung stellt nicht die Annahme derselben dar.
3. EcoSphere Europe GmbH macht grundsätzlich jede
Annahmeerklärung vom Eingang einer Vorauszahlung seitens des Kunden abhängig.
Die kundenseitige Vorauszahlung
und deren Eingang bei EcoSphere Europe GmbH stellt eine Voraussetzung des
Vertragsschlusses dar, ohne die EcoSphere Europe GmbH das Angebot des Kunden
nicht annimmt.
4. EcoSphere Europe GmbH nimmt ein Angebot
des Kunden durch ausdrückliche Annahmeerklärung z.B. per E-Mail / Fax / Brief
an.
5. Sollten im Zuge der Vertrags-Anbahnung, -Durchführung und /
oder Abwicklung seitens EcoSphere Europe GmbH neben den Kaufvertragsunterlagen
weitere , produktspezifische, nicht zum Vertragssoll gehörende Unterlagen,
Darstellungen usw. bzgl. der Kaufssache dem Kunden zugänglich gemacht worden
sein, so beschränkt sich die Nutzung derselben ausschließlich auf die Durchführung des zugrundeliegenden
Vertrages. Nutzungen darüber hinaus bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Gewerbliche Schutzrechte werden keinesfalls übertragen oder ihre Nutzung
außerhalb dieses Vertrages gestattet. Dem Kunden ist es nicht erlaubt Kopien
hiervon anzufertigen, ohne hierzu die ausdrückliche Genehmigung von EcoSphere
Europe GmbH vorab erhalten zu haben. Solche Genehmigungen wird EcoSphere Europe
GmbH nur schriftlich erteilen.
Diese Unterlagen sind nach
Durchführung des Vertrages wieder an den Verkäufer zurückzugeben, bzw. ihre
Speicherung zu löschen.
§ 3 Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Grundsätzlich steht dem
Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) das gesetzliche
Widerrufsrecht oder Rückgaberecht zu gem. § 312 d I 2 BGB, § 356 BGB zu. Die
Folgen der Ausübung dieser Rechte richten sich nach § 357 BGB.
Aufgrund gesetzlicher
Belehrungsverpflichtung belehrt EcoSphere Europe GmbH über dieses Recht Link zur Rückgabe- oder Widerrufsbelehrung
Besonderer Hinweis zu den Ecospheren
Da jede
Ecosphere als eigenes geschlossenes Ökosystem jeweils nach den Spezifikationen
des Bestellers und erst nach dessen konkreten Auftrag für ihn persönlich angefertigt
wird und als Ökosystem empfindlich auf seine Außenwelt, insbesondere Licht,
Temperatur und Erschütterungen reagiert und damit auch nicht für den zweimaligen
Transport (Hin- + Rücktransport) geeignet ist, besteht bezüglich der Ecospheren das
grundsätzliche Recht des Verbrauchers auf Widerruf / Rückgabe ausnahmsweise
gem. § 312 d Absatz 4 Ziff. 1 BGB nicht.
Link zu § 312 d IV Ziff.1 im Anhang der Rückgabe- oder
Widerrufsbelehrung,
§ 4 Eigentumsvorbehalt und
Rücktrittsrecht
1. Die
Kaufsache bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der Gesamtforderung, bestehend
aus Kaufpreis und ggf. angefallenen weiteren Kosten wie z.B. Fracht/Lieferung,
Montage, Inbetriebnahme, Einweisung etc. im Eigentum von EcoSphere Europe GmbH.
2. Der
Kunde hat die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums mit besonderer Sorgfalt
zu verwahren und gegen Zugriffe Dritter und Beschädigungen aller Art zu
schützen und Wertminderungen zu vermeiden.
Sollte das Eigentum nicht auf den Kunden
übergehen und die Kaufsache an EcoSphere Europe GmbH zurück zu gewähren sein,
so hat der Kunde auch für zufällige Wertminderungen und / oder Schäden
einzutreten, sofern nicht EcoSphere Europe GmbH diese zu vertreten hat.
Dies gilt auch, sofern EcoSphere Europe GmbH
der Inbetriebnahme / Nutzung der Kaufsache vor Eigentumsübertragung zugestimmt
haben sollte.
4. Im
Falle des Verzuges des Kunden mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
kann EcoSphere Europe GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer in der Mahnung
gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt auch, wenn sich der Kunde auch mit
nur einer Rate, einer ggf. gewährten Ratenzahlungsvereinbarung, in Verzug
befindet.
5. Der
Kunde verpflichtet sich EcoSphere Europe GmbH in der Zeit bis zum Eigentumserwerb
über jede Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Kenntnis zu setzen,
sofern diese die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden gefährden
könnte.
6. Im
Falle einer derartigen Vermögensverschlechterung des Kunden, die auch bei der
Einstellung der Bedienung von Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden Dritten
gegenüber unterstellt wird, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, so lange nicht ein Insolvenzverwalter das Recht erlangt hat, über
die Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden.
7. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Kunde EcoSphere Europe GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
und damit EcoSphere Europe GmbH Gelegenheit zu geben Klage gem. § 771 ZPO
erheben zu können.
Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung an EcoSphere Europe GmbH
zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
8. Der Kunde ist vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises
nicht berechtigt, die Kaufsache weiterzuveräußern, zur Sicherung zu übereignen,
und / oder zu verpfänden.
9. Wird die Kaufsache mit anderen, EcoSphere Europe GmbH nicht
gehörenden Sachen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt
EcoSphere Europe GmbH Miteigentum an der durch Vermischung, Vermengung,
Verbindung entstanden Gesamtsache entsprechend der Verhältnisse des Werts der
ihm gehörenden Sachen (Rechnungs-Brutto-Betrag) zum Wert aller vermischten oder
vermengten oder verbunden Sachen.
Ist die Sache des Kunde, bei der
Vermischung / Verbindung / Vermengung als die Hauptsache anzusehen, so wird
vereinbart, daß der Kunde EcoSphere Europe GmbH anteiliges Miteigentum hieran
überträgt.
Der Kunde verwahrt unentgeltlich
und sorgfältig die im Eigentum und / oder Miteigentum von EcoSphere Europe GmbH
stehenden Sachen.
§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Im Falle einer nicht richtigen
und / oder rechtzeitigen Selbstbelieferung von EcoSphere Europe GmbH durch
seinen Zulieferer, kann er vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Kunden ein
Schadensersatzanspruch zusteht. Dies gilt nur für den Fall, daß EcoSphere
Europe GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben und daß durch EcoSphere
Europe GmbH für das konkrete Geschäft ein konkretes Deckungsgeschäft
abgeschlossen worden ist.
Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der
Kunde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelvertrages seinen
Mitwirkungspflichten sorgfältig und zügig nachzukommen. Sollte er dazu nicht in
der Lage sein, so hat er geeignete Vertretung rechtzeitig und kostenfrei für EcoSphere
Europe GmbH zur Verfügung zu stellen.
2. Insbesondere
hat er neben der fristgemäßen Erfüllung seiner Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
sämtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, daß EcoSphere Europe GmbH
den ihm ggf. obliegenden Liefer-/
Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisungsverpflichtung zum vereinbarten Termin
nachkommen kann.
3. Sollte
Lieferung vereinbart sein, erfolgt die Übergabe der Ware an den Verbraucher
grundsätzlich an der Lieferanschrift, als Lieferung an Bordstein. Mangels
gesonderter Vereinbarung hat der Kunden daher die Verbringung ab Bordsteinkante
zum konkreten Bestimmungsort selbst durchzuführen.
4. Sollte
Aufbau-/Inbetriebnahme-/Einweisung seitens EcoSphere Europe GmbH
vertraglich geschuldet sein, so erbringt EcoSphere Europe GmbH
diese Leistung /-en am konkreten Bestimmungsort.
Der Kunde hat auf eigene Rechnung rechtzeitig
alle erforderlichen Vorkehrungen an der Verwendungsstelle vorzuhalten, damit EcoSphere
Europe GmbH die vertraglich geschuldete Leistung möglich ist.
Der Kunde garantiert darüber hinaus die
Geeignetheit, Zulässigkeit und Sicherheit des konkreten Bestimmungsortes der
Kaufsache auch hinsichtlich dessen Verbleibs und Betriebes ebenda.
Der Kunde hat EcoSphere
Europe GmbH rechtzeitig auf alle möglichen Gefahren und Besonderheiten
bei der Aufstellung / Inbetriebnahme / Einweisung hinzuweisen. Diese Hinweise haben
in unmißverständlicher Form erteilt zu werden.
5. Der
Kunde hat Mängel der Kaufsache EcoSphere Europe GmbH
unverzüglich nach Entdeckung in geeigneter Form und Art und Weise anzuzeigen
und EcoSphere Europe GmbH, oder von ihm beauftragten Dritten
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten
Gelegenheit zu geben den Mangel zu untersuchen.
5. Bei
Annahmeverzug oder Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, seitens des
Kunden, stehen EcoSphere Europe GmbH sämtliche
gesetzliche Schadensersatzansprüche und der Ersatz von hieraus resultierenden
Mehraufwendungen zu.
§ 6 Leistungszeit / Vertragsfristen / Teilleistungen
1. EcoSphere Europe GmbH ist zur sofortigen Leistungserbringung
berechtigt.
2. EcoSphere Europe GmbH kann sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen geeigneter Dritter bedienen.
3. EcoSphere Europe GmbH hat die vertragliche Leistung binnen der
vereinbarten Vertragsfristen zu erfüllen. Die Einhaltung von Fristen setzt die
rechtzeitige Erfüllung sämtlicher vom Kunden im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten zu erbringenden Leistungen voraus. Insbesondere ist zur
fristgerechten Leistung durch EcoSphere Europe GmbH die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsvereinbarungen
durch den Kunden notwendig. Fristbeginn für die
Leistungsverpflichtung EcoSphere Europe GmbH kann daher unter keinen Umständen
zeitlich vor dem Eingang der An-/Vorauszahlung des Kunden liegen. Das Fristende
verschiebt sich daher angemessen.
Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn EcoSphere Europe GmbH die Verzögerungen zu vertreten hat.
4. EcoSphere Europe GmbH hat Verzögerungen der Leistung
insbesondere auch in nachfolgenden Fällen nicht zu vertreten und erhält eine
angemessene Verlängerung der Frist:
a. Fälle höherer Gewalt, Streik
und Aussperrung oder ähnliche Fälle.
b. Sollte die Vertragsleistung
von EcoSphere Europe GmbH aufgrund des, zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistung,
bzw. in Ermangelung eines solchen, bei ordnungsgemäßem Leistungsangebot von EcoSphere Europe GmbH herrschenden Wetters nicht / nicht wie
notwendig stattfinden können, hat EcoSphere
Europe GmbH eine
hieraus resultierende Verzögerung nicht zu vertreten. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich um ein für die Jahreszeit typisches Wetter handelt.
Bei Verträgen über Waren, die
lebende Organismen / Biotope beinhalten, hat EcoSpehre Europe GmbH daher auch
keine Lieferverzögerungen zu vertreten, die sich daraus ergeben, daß die zum relevanten
Leistungszeitpunkt herrschenden Wetter-/Temperaturbedingen eine schadensfreie
Lieferung / Transport nicht, oder nur unter erheblichen Risiken zulassen.
EcoSpehre Europe GmbH wird den
Kunden über solche Umstände benachrichtigen und nach Beendigung dieser Behinderung/-en
in angemessener Zeit der Leistungsverpflichtung nachkommen.
5. Kommt EcoSphere Europe GmbH mit der Leistung in Verzug, sind
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche)
des Kunden wegen Verzögerung der Leistung, oder auch Schadensersatzansprüche
anstatt der Leistung in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach
Nachfristsetzung zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen
des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine
Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
6. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar
sind. Dies gilt auch für handelübliche Mehr- oder Mindermengen.
§ 7 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den
Kunden über, wenn die Ware an diesen übergeben worden ist, oder dieser sich
hinsichtlich der fraglichen Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug befindet.
2. Beim Versendungskauf geht, ohne die
gesetzlich zwingenden Vorgabe für den Verbraucher zu seinen Lasten zu
verändern, die Leistungsgefahr von EcoSphere Europe GmbH bei Gattungsschulden
mit dem Zeitpunkt der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an einen ordentlichen
und zuverlässigen Transporteur über. Insoweit konkretisiert sich die
Gattungsschuld auf die übergebene Sache (§ 243 Abs. 2 BGB). Beim zufälligen Untergang
der verkauften Sache auf dem Versandweg, wird EcoSphere Europe GmbH von seiner
Verpflichtung zur Leistung frei.
Da
Ecospheren grundsätzlich für jeden Kunden gesondert und individuell hergestellt
werden, handelt es sich bei Ihnen grundsätzlich um konkrete Stückschulden.
§ 8 Vertragsmäßiger Gebrauch / Verschleiß
1. Der
Kunden darf die Leistung / den Leistungsgegenstand mit allen Anlagen-, Zubehörteilen
und sonstigen Bestandteilen nur zum vertragsmäßigen Gebrauch verwenden. Dieser
ergibt sich insbesondere auch aus der Produktbeschreibung und Betriebanleitung.
2. Veränderungen
der Kaufsache, insbesondere Eingriffe in diese selbst, sowie vertragswidriger
Gebrauch gehen zu Lasten des Kunden und lassen Gewährleistungs- und ggf.
bestehende Garantiepflichten von EcoSphere Europe GmbH,
sowie ggf. bestehende Herstellergarantien ggf. ganz oder teilweise entfallen.
3. Eine
Haftung von EcoSphere Europe GmbH für
betriebsbedingten Verschleiß besteht nicht.
§ 9 Fälligkeit, Zahlung
1. Der
Rechnungsbetrag wird sofort fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung beim Kunden zu
zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne daß es
einer Mahnung bedarf. Verbraucher sind auf diesen Verzug ohne gesonderte
Mahnung in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinzuweisen.
Bei Zahlungsverzug ist EcoSphere
Europe GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins in
Rechnung zu stellen. Weitergehender Schadensersatz bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
2. Sollte
der Kunde bargeldlos zahlen, ist für die Einhaltung der Frist die Gutschrift
des Betrages auf dem von EcoSphere Europe GmbH auf der Rechnung /
gleichwertigen Zahlungsaufstellung mitgeteilten Konto entscheidend.
3. Scheckzahlungen
werden lediglich zahlungshalber angenommen. Erst nach erfolgreicher Einlösung
gelten diese als Zahlung. Die Zahlung mittels Scheck ist so rechtzeitig vorzunehmen,
daß auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Einreichung des
Schecks durch EcoSphere Europe GmbH bei seiner Bank, eine Gutschrift des
Scheckbetrages binnen der unter Ziff. 1 genannten Frist sichergestellt wird.
Die Regelung nach Ziff. 2. gilt entsprechend.
4. Zur
Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur befugt, wenn diese
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EcoSphere
Europe GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Sachmangel und Gewährleistung
1. Sämtliche
Angaben zu den Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben
und keine Garantien.
2. Ist
der Kunde wegen Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, von EcoSphere
Europe GmbH einerseits weiterhin Nacherfüllung und andererseits
die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte zu verlangen, so kann EcoSphere
Europe GmbH ihn binnen einer angemessenen Frist zur
schriftlichen Entscheidung hierüber auffordern. Maßgeblich für die Fristwahrung
ist der Eingang der Erklärung bei EcoSphere Europe GmbH.
Bei Ausbleiben einer fristgerechten Erklärung kann der Kunde seine weiteren
Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt, nur geltend machen, sofern eine
erneute von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist.
3. Ein
Sachmangel liegt nicht vor bei unwesentlicher Abweichung von der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der
vertraglich vereinbarten und / oder typischen Brauchbarkeit der Kaufsache.
Insbesondere liegt auch kein die
Gewährleistungsrechte des Kunden begründender Mangel vor, wenn die Abweichung
von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorgesehenen
Brauchbarkeit der Kaufsache darauf zurück zu führen ist, daß sich die zum
Vertragsschluß durch den Kunden mitgeteilten und für die Leistung des Kunden
relevanten Tatsachen ändern.
Das Versterben und / oder Fehlen von
Garnelen in Ecospheren stellt keinen Sachmangel dar. Das Ökosystem funktioniert
ohne die Garnelen. Siehe Produktbeschreibung
4. Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Kunden
wegen eines Sachmangels und oder Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder wenn wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
5. Ansprüche
aus Sachmängelgewährleistung für neue Sachen verjähren binnen 2 Jahren und für
gebrauchte Sachen binnen 1 Jahres ab Gefahrübergang. 6. Bei
Garnelen besetzten Ecospheren, deren Garnelen binnen der ersten 6
Monate nach Lieferung der Ecosphere an den Kunden vollständig
versterben, bieten wir auf Wunsch eine Nachbefüllung mit Garnelen zum
Sonderpreis von 15 bis 25 EURO (größenabhängig) an. Spätere
Neufüllungen nach Ablauf der ersten 6 Monate können bei kleinen
Systemen zum Preis von ¤ 42,00, bei Größeren Preis auf Anfrage,
beauftragt werden. Siehe auch AGB in unserer Website.
§ 11 Haftung und Haftungsausschluß
Eine Haftung von EcoSphere
Europe GmbH wird ausgeschlossen, soweit nicht aufgrund
zwingenden Rechts, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, Fällen des Vorsatzes und /
oder grober fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens,
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu haften ist. Der Schadensersatz
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Soweit vorstehend die Haftung ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern,
Vertretern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von EcoSphere
Europe GmbH.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die berufliche
Hauptniederlassung EcoSphere Europe GmbH in 53501 Grafschaft, Wernher-Von-Braun-Straße 8,
ohne daß hiermit eine von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen zum
Gefahrübergang abgewichen werden soll.
§ 14 Schlußbestimmungen
1. Sämtliche
Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt, es sei denn, daß eine der
Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis der Unwirksamkeit der betroffenen
Klausel nicht geschlossen hätte.
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