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Rückgaberecht:
Sie können die erhaltene Ware ohne Angaben von Gründen
innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Maßgeblich für
den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in Textform. Die Frist beginnt
jedoch nicht: vor Erhalt der Ware durch den Empfänger (bei
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs
der ersten Teillieferung)
und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c Absatz 2 BGB. Die gemäß § 312 c Absatz 2 BGB
mitzuteilenden Informationen sind im Anhang abgedruckt.
und
auch nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312 e Absatz 1 Satz 1 BGB
erfüllt haben. Die gesetzlichen Anforderungen sind im Anhang abgedruckt.
Nur bei nicht
paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die
Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen
in Textform, also z.B. Brief, Fax oder E-Mail erklären.
Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung
der Ware oder im Falle nicht paketversandfähiger Ware, die rechtzeitige
Erklärung des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt Rücksendung auf unsere
Kosten und Gefahr.
Die Rücksendung oder das
Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
EcoSphere Europe
GmbH Wernher-von-Braun-Straße 8 53501 Grafschaft,
Tel.: 02225 /
7030730 Fax: 02225 / 7030831;
E-Mail:
info@ecosphere-europe.com
Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.
Rückgabefolgen:
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B.
Gebrauchsvorteile) herauszugeben.
Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt
werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf deren
Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie Ihre Pflicht zum Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und
alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung
der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Ende der Rückgabebelehrung
Anhang:
§ 356: Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen
(1)
Das Widerrufsrecht nach § 355
kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein
uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
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1.
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im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung
über das Rückgaberecht enthalten ist,
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2.
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der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
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3.
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dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt
wird.
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(2)
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor
Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die
Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt
werden. § 355
Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 355: Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen
(1)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem
der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist
der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen,
bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei
der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 357: Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe
(1)
Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende
Anwendung. § 286 Abs. 3
gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift
entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf
eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im
Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2)
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und
Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn
ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei
einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung
zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die
gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3)
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein
Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig
Kenntnis erlangt hat.
(4)
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 312b: Fernabsatzverträge
(1)
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne
des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang
mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen,
Geldanlage oder Zahlung.
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3)
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
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1.
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über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
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2.
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über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
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3.
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über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
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4.
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über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
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5.
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über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
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6.
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über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
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7.
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die geschlossen werden
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a)
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unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
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b)
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mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
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(4)
Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende
Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der
gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur
Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche
Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über
Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der
nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5)
Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c: Unterrichtung
des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der
Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und
den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs
ausdrücklich offen zu legen.
(2)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in
dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform
mitzuteilen, und zwar
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1.
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bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der
Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen
Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform
vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des
Fernabsatzvertrags;
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|
|
2.
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bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von
Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei
Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
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Eine
Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in
diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3)
Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des
Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4)
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 312d: Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1)
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2)
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs.
2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tage des Vertragsschlusses.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
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1.
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bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt
ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
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2.
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bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
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(4)
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
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1.
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zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
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|
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2.
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zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,
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|
|
3.
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zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
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4.
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zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
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5.
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die in der Form von Versteigerungen (§ 156)
geschlossen werden oder
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6.
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die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Geldmarktinstrumenten.
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(5)
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem
Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356
zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6)
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend
von § 357
Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über
den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist
mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§ 312e: Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1)
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-
oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem
Kunden
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1.
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angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe
seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
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2.
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die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
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3.
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den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen und
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4.
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die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss
abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
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Bestellung
und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn
die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen
abrufen können.
(2)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag
ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355
Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
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