|
Rückgaberecht:
Sie können die erhaltene Ware ohne Angaben von
Gründen innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in
Textform. Die Frist beginnt jedoch nicht:
- vor Erhalt der Ware durch den Empfänger (bei
wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten
Teillieferung)
und
- auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c Absatz 2 BGB. Die gemäß § 312 c Absatz 2 BGB
mitzuteilenden Informationen sind im Anhang abgedruckt.
und
-
auch nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312 e Absatz 1 Satz 1
BGB erfüllt haben. Die gesetzlichen Anforderungen sind im Anhang
abgedruckt.
Nur bei nicht paketversandfähiger Ware
(z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch
Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. Brief, Fax oder E-Mail
erklären.
Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Ware oder im Falle nicht
paketversandfähiger Ware, die rechtzeitige Erklärung des
Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt Rücksendung auf unsere Kosten
und Gefahr.
Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
EcoSphere Europe GmbH
Wernher-von-Braun-Straße 8
53501 Grafschaft,
Tel.: 02225 / 7030730
Fax: 02225 / 7030831;
E-Mail: info@ecosphere-europe.com
Bei
Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.
Rückgabefolgen:
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene
Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.
Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung
ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie Ihre
Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem
Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der
Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem
Empfang.
Ende der
Rückgabebelehrung
Anhang:
§
356: Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach §
355 kann, soweit
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf
Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes
Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
|
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1. |
im Verkaufsprospekt eine deutlich
gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, |
|
|
2. |
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in
Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte und |
|
|
3. |
dem Verbraucher das Rückgaberecht in
Textform eingeräumt wird. |
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der
Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur
durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket
versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. §
355 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
§
355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf
den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht,
die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den
Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die
Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend
von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem
Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags
zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft
die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die
Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von
Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß §
312c Abs. 2 Nr. 1
nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§
357: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. §
286 Abs. 3 gilt für
die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift
entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick
auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser
Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des
Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei
Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach §
312d Abs. 1 Satz 1
besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren
Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung
zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass
die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von §
346 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht,
wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. §
346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher
über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon
anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§
312b: Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen
im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden
keine Anwendung auf Verträge
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1. |
über Fernunterricht (§ 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes), |
|
|
2. |
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
(§ 481), |
|
|
3. |
über Versicherungen sowie deren
Vermittlung, |
|
|
4. |
über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken, |
|
|
5. |
über die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden, |
|
|
6. |
über die Erbringung von Dienstleistungen in
den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen
und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
|
|
|
7. |
die geschlossen werden |
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a) |
unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder |
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b) |
mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben. |
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige
Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen
oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die
Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste
Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung
aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten
des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als
ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste
Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des
Verbrauchers bleiben unberührt.
§
312c: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und
unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung
zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel
240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der
Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine
Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn
eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel
240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art
und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
|
|
1. |
bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des
Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines
anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die
Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet,
unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags; |
|
|
2. |
bei sonstigen Dienstleistungen und bei der
Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung
an den Verbraucher. |
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich
bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in
einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher
während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen,
dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§
312d: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §
355 zu. Anstelle
des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach §
356 eingeräumt
werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von §
355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §
312c Abs. 2, bei
der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
|
|
1. |
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der
Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat, |
|
|
2. |
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn
der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat. |
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
|
|
1. |
zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde, |
|
|
2. |
zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, |
|
|
3. |
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten, |
|
|
4. |
zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen, |
|
|
5. |
die in der Form von Versteigerungen (§
156)
geschlossen werden oder |
|
|
6. |
die die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben,
deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die
der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen
handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Geldmarktinstrumenten. |
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§
495,
499 bis
507 ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht nach den §§
355 oder
356 zusteht. Bei
solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von §
357 Abs. 1
Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über
den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§
312e: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag
im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
|
|
1. |
angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der
Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann, |
|
|
2. |
die in der Rechtsverordnung nach Artikel
241
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar
und verständlich mitzuteilen, |
|
|
3. |
den Zugang von dessen Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und |
|
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4. |
die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern. |
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie
bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine
Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2
findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht
Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht gemäß §
355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von §
355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
|